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Statuten der Schützengesellschaft Lüchingen

Gegründet 1921

  1. Zweck des Vereins
    Art. 1
    Die Schützengesellschaft Lüchingen, als Mitglied des Schweizerischen und Kantonalschützenvereins sowie des Rheintalischen Schützenverbandes, hat den Zweck, ihre Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung im Schiessen auszubilden und vaterländische Gesinnung zu Pflegen.
     
  2. Mitgliedschaft
    Art. 2
    Jeder unbescholtene Schweizerbürger, der in der Gemeinde Altstätten wohnt, kann nach zurückgelegtem 18. Altersjahr Mitglied der Gesellschaft werden.

    Art. 3
    Die Anmeldung zum Eintritt hat schriftlich beim Präsidenten oder Aktuar zu erfolgen. Über Aufnahme oder Abweisung entscheidet der Vorstand. Abgewiesene  Schiesspflichtige können innert Monatsfrist an die kantonale Militärbehörde rekurrieren.

    Art. 4
    Die Gesellschaft besteht aus Ehren- und Aktivmitgliedern. Schiesspflichtige dürfen nur als Aktivmitglieder aufgenommen werden.

    Art. 5
    Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung Männer ernannt werden, welche mindestens 30 Jahre Aktivmitglieder des Vereins sind oder welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt verdient gemacht haben. Diese besitzen das nämliche Recht wie die Aktivmitglieder, sind aber von allen Pflichten befreit.

    Art. 6
    Die Aktivmitglieder verpflichten sich, an der obligatorischen Bundesübung teilzunehmen.
    Sie gliedern sich in:
    Art. 7
    Eintrittsgeld wird nicht erhoben. Der Austritt aus der Gesellschaft ist dem Vorstand begründet und schriftlich anzuzeigen. Derselbe kann erst erfolgen, nachdem der Austretende seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nachgekommen ist. Erfolgt der Austritt nach der Frühjahrshauptversammlung, so ist der Jahresbeitrag für das laufende Rechnungsjahr noch zu entrichten.

    Art. 8
    Das jährliche Unterhaltungsgeld (Jahresbeitrag) wird durch die ordentliche Hauptversammlung bestimmt. Es ist vor Beginn der Bundesübung zu entrichten.

    Art. 9
    Mitglieder, welche ohne Entschuldigung an der Frühjahrshauptversammlung nicht teilnehmen, werden mit einer Busse von Fr. 2.- belegt, die vor der Bundesübung zu entrichten ist. Entschuldigungen sind schriftlich bis spätestens drei Tage nach der Versammlung dem Präsidenten, Aktuar oder Kassier zu übergeben. Als Entschuldigung gelten die gesetzlichen Entschuldigungsgründe: eigene Krankheit in Haus oder Stall, Todesfall in der Familie, Militärdienst, Ortsabwesenheit.

    Art. 10
    Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder sich den Anordnungen des Vorstandes nicht fügen, können durch denselben ausgeschlossen werden. Die Ausgeschlossenen haben das Rekursrecht an die Hauptversammlung. Ausgeschlossene Schiesspflichtige können überdies innert 30 Tagen an die kantonale Militärbehörde, die endgültig über den Ausschluss entscheidet, rekurrieren.

    Art. 11
    Ein von der obligatorischen Schiesspflicht befreiter Schütze, der aus der Gesellschaft auszutreten wünscht, hat dies schriftlich dem Präsidenten einzureichen.

    Art. 12
    Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jedes Anrecht auf das Gesellschaftsvermögen und auf jegliche Auszahlungen der Gesellschaft.
     
    1. Schützen, die nur die obligatorische Bundesübung erfüllen, jedoch ist ihnen freigestellt, beliebige Schiessanlässe aus dem vorgelegten Jahresprogramm zu besuchen.
    2. Schützen, die sich an der Frühjahrshauptversammlung schriftlich bereit erklären, an den vom Vorstand vorgeschlagenen und genehmigten freiwilligen Übungen und Schiessanlässen teilzunehmen.
       
  3. Organisation

    Art. 13
    Die Geschäfte der Gesellschaft werden besorgt durch:  

    Art. 14

    • die Hauptversammlung,
    • den Vorstand,
    • die Revisoren.
       
    Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit der Frühjahrshauptversammlung.

    Art. 15
    Hauptversammlungen finden ordentlicherweise jährlich zwei statt. Ausserordentliche Versammlungen finden statt:

    1. auf Beschluss des Vorstandes;
    2. auf Beschluss eines Drittels der Gesellschaftsmitglieder.

    Art. 16
    Der Frühjahrhauptversammlung liegt ob:

    1. Appell
    2. Wahl der Stimmenzähler
    3. Verlesen des Protokolls der letzten Hauptversammlung und Genehmigung desselben
    4. Mitteilung des Bestandes und der Mutationen seit der letzten Hauptversammlung
    5. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
    6. Bestimmung der Jahresbeträge für das laufende Jahr
    7. Wahlen: des Vorstandes, der Revisoren, des Präsidenten
    8. Entscheidung über die Verwendung der Verbands- und Kantonalbeiträge
    9. Behandlung von Ein- und Austrittsgesuchen
    10. Statutenrevision
    11. Festsetzung des Jahresprogramms und Erläuterung der Schiessvorschriften des Bundes
    12. Behandlung allfälliger Rekurse
    13. Umfrage

    Der Herbsthauptversammlung liegt ob:

    1. Appell
    2. Wahl der Stimmenzähler
    3. Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
    4. Mutation im Mitgliederbestand
    5. Aufstellung eines Programms für das Endschiessen
    6. eventuelle Ersatzwahlen
    7. Behandlung allfälliger Rekurse
    8. Umfrage

    Art. 17
    Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus Präsident, Schützenmeister (der zugleich Vizepräsident ist), Aktuar, Kassier, Munitionsverwalter und zwei Beisitzern.

    Art. 18
    Die zwei Revisoren werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

    Art. 19

    Jedes Aktivmitglied hat sich einer Wahl in den Vorstand oder als Revisor für eine Amtsdauer zu unterziehen, ist nach Ablauf der Amtsperiode wieder wählbar und nach Verlauf von zwei Amtsperioden zur Annahme einer Neuwahl verpflichtet.

    Art. 20

    Dem Vorstand liegt ob:

    1. Vertretung der Gesellschaft nach aussen
    2. Aufnahme neuer Mitglieder
    3. Handhabung der Statuten und Vollziehung der Gesellschaftsbeschlüsse
    4. Festsetzung und Vorberatung der Traktanden und Anträge an die Hauptversammlung
    5. Vorberatung des Jahresprogramms zuhanden der Frühjahrshauptversammlung
    6. Wahl der Delegierten
    7. Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
    8. Bussenverfügung
    9. Ausschluss von Mitgliedern
    10. Beschlussfassung über Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 100.-.

    Art. 21
    Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen, sorgt für die Handhabung der Statuten und vertritt die Gesellschaft nach aussen.

    Art. 22
    Der Schützenmeister organisiert und leitet Schiessübungen nach den bestehenden Vorschriften und trifft alle für den zweckmässigen Schiessbetrieb erforderlichen Anordnungen. Er sorgt für Anstellung, Überwachung und Instruktion der Warner und Zeiger. Im speziellen ist er für die Ausbildung der schwachen Schützen verantwortlich. Er ist verpflichtet, einen Schützenmeisterkurs zu bestehen.

    Art. 23
    Der Aktuar führt die Protokolle der Hauptversammlungen und der Vorstandssitzungen. Er besorgt die Korrespondenz und die Führung des Mitgliederverzeichnisses, das jederzeit mit dem Protokoll übereinzustimmen hat. Ebenso besorgt er zusammen mit dem Schützenmeister die Anfertigung der Schiessberichte und die Eintragungen in die Schiessbüchlein. Er bleibt dafür verantwortlich, dass Dienst- und Schiessbüchlein rechtzeitig dem Sektionschef und der Schiessbericht dem zuständigen Schiesskommissions-Mitglied abgeliefert werden.

    Art. 24
    Der Kassier ist verpflichtet, ein genaues Kassabuch zu führen und alle Eintragungen in chronologischer Reihenfolge zu machen. Er besorgt den Einzug sämtlicher Vereinsgelder. Er zahlt alle Rechnungen nach vorgängigem Visum des Präsidenten. Alle Zahlungen sind durch geordnete Belege auszuweisen. Er legt alljährlich auf die ordentliche Hauptversammlung Rechnung ab.

     

    Art. 25

    Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist der Gesellschaft gegenüber für alles ihm anvertraute Gut verantwortlich und materiell haftbar.

     

    Art. 26

    Die Revisoren prüfen alljährlich die vom Kassier abgelegte Rechnung, den Vermögensbestand, die ganze Geschäftsführung und erstatten darüber schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung. Sie haben das Recht, jederzeit Zwischenrevisionen zu machen.

     

    Art. 27

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind.

     

    1. Schiessübungen

     

    Art. 28

    Der Vorstand bestimmt im Rahmen des Jahresprogrammes die Zahl der abzuhaltenden Schiessübungen sowie Zeit und Dauer derselben.

     

    1. Finanzielles

     

    Art. 29

    Die Beiträge des Bundes fallen in die Gesellschaftskasse. Die Jahresbeiträge der Mitglieder setzt die Hauptversammlung fest. Die Beiträge an die höheren Verbände werden aus der Gesellschaftskasse bezahlt.

     

    Es werden gebüsst:

    • Nichtbesuch der Hauptversammlung mit Fr. 2.-
    • verspätetes Erscheinen an einer Versammlung oder zu frühes Verlassen ohne Grund zieht eine Busse von Fr. -.50 nach sich

     

    1. Allgemeine Bestimmungen

     

    Art. 30

    Die für die Gesellschaftskasse rechtsverbindliche Unterschrift führen:

    1. In administrativen Angelegenheiten der Präsident oder sein Stellvertreter, gemeinschaftlich mit dem Aktuar.
    2. In finanziellen Angelegenheiten der Präsident oder sein Stellvertreter, gemeinschaftlich mit dem Kassier.

     

    1. Statutenrevision

     

    Art. 31

    Jede ordentliche Jahreshauptversammlung kann gegenwärtige Statuten revidieren, wenn bezügliche Anträge mindestens vier Wochen vor deren Abhaltung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Jede Statutenänderung ist der kantonalen Militärbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.

    1. Auflösung der Gesellschaft

     

    Art. 32

    Zur Auflösung der Gesellschaft ist die Zustimmung von wenigstens drei Vierteln des Gesamtmitgliederbestandes erforderlich. Eine Auflösung erfolgt, wenn der Mitgliederbestand unter 15 gesunken ist. Wird die Auflösung beschlossen, so ist das vorhandene Gesellschaftsvermögen dem Gemeinderat Altstätten zur Verwaltung zu übergeben, welcher dasselbe einer später wieder auflebenden Schützengesellschaft zur Verfügung zu stellen hat. Bildet sich innert zehn Jahren keine neue Gesellschaft, ist der Gemeinderat ermächtigt, das Inventar bestmöglichst zu versetzen und das ganze Vermögen der St.Gallischen Winkelriedstiftung zuzuführen.

     

    1. Schlussbestimmungen

     

    Art. 33

    Die Statuten sind zu vervielfältigen. Jedem Mitglied ist ein Exemplar zuzustellen. Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Eintritt ohne weiteres diese Statuten und verpflichtet sich, denselben sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Gesellschaftsorgane nachzukommen.

     

    Art. 34

    Die vorliegenden Statuten sind in der Hauptversammlung vom 3. September 1955 von den Mitgliedern angenommen worden und treten nach Genehmigung durch die kantonale Militärbetriebe sofort in Kraft.

     

    Lüchingen, den 3. September 1955

    Der Präsident: Hangartner Paul
    Der Aktuar: Thür Gottfried

     

    Genehmigt !

    St. Gallen, den 6. September 1955
    Militärdepartement des Kantons St. Gallen, der Departementssekretät: Stübi
    Digitalisiert, Huber Raphael, Schützenmeister, April 2019